§ 3 PrävD-V

PrävD-V - Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

§ 3

Beiziehung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern

 

Der Dienstgeber hat Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner jedenfalls in folgenden Angelegenheiten hinzuzuziehen:

a)

Sicherheitsfachkräfte

1.

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung;

b)

Arbeitsmediziner

1.

in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,

2.

in Fragen des Arbeitsrhythmus und bei der Dienstzeit- und Pausenregelung,

3.

bei der Organisation der ersten Hilfe;

c)

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner

1.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

2.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

3.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,

4.

bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

6.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

7.

bei der Gefahrenbeurteilung und der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

8.

bei der Organisation der Unterweisung der Bediensteten und der Sicherheitsvertrauenspersonen und bei der Erstellung von Anweisungen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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