§ 49 PMG Informationspflichten

PMG - Postmarktgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Postdiensteanbieter sind verpflichtet, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form zu erteilen, die für diese Organe jeweils für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.

(2) Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(3) Werden die Auskünfte nicht erteilt, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Regulierungsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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