Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.02.2026
(1)Absatz einsDie Pensionskasse hat für
1.Ziffer einsden Vorstand,
2.Ziffer 2die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
3.Ziffer 3andere Mitarbeiter der Pensionskasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Pensionskasse oder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften hat,
eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der Pensionskasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(2)Absatz 2Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die Pensionskasse folgende Grundsätze anzuwenden:
1.Ziffer einsDie Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der Pensionskasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der Pensionskasse bei;
2.Ziffer 2die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Einklang;
3.Ziffer 3die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
4.Ziffer 4die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der Pensionskasse unvereinbar sind;
5.Ziffer 5die Vergütungspolitik gilt für die Pensionskasse selbst und für die Dienstleister gemäß § 11h, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36 EU oder 2014/65/EU fallen.die Vergütungspolitik gilt für die Pensionskasse selbst und für die Dienstleister gemäß Paragraph 11 h,, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36 EU oder 2014/65/EU fallen.
(3)Absatz 3Die Pensionskasse legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlicht die Pensionskasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen.
(4)Absatz 4Die Pensionskasse hat ihre Vergütungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung von § 36b zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.Die Pensionskasse hat ihre Vergütungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Absatz 3, unter Berücksichtigung von Paragraph 36 b, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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