§ 5 PartG Jährlicher Rechenschaftsbericht

PartG - Parteiengesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Jede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über ihre Erträge und Aufwendungen jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft abzulegen. Dieser Bericht hat in einer Anlage auch alle Gliederungen der Partei zu erfassen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine Partei im Sinne des § 1 als territoriale Gliederung (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) oder nicht-territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht gemäß Z 2 miterfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

1.

Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Bundesorganisation gemäß Abs. 3 und die Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.

2.

Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 der politischen Partei hinsichtlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Gliederungen – gegliedert je nach einzelner Landes- und Bezirksorganisation und je nach einzelner nicht-territorialer Gliederung – auszuweisen. Der Ausweis hat unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, zu erfolgen.

a.

Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Landesorganisationen zusätzlich zu den Ausweisen gemäß Abs. 4 und 5 in einer Anlage das Immobilienvermögen und Kredite und Darlehen von dritter Seite über € 50.000,- auszuweisen. Dem Rechnungshof sind außerhalb des Rechenschaftsberichts Angaben zur Person des Kredit- oder Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.

b.

Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Ebene der Landeshauptstädte die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen.

c.

Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Bezirksebene und ihrer Organisationen auf Ebene der Statutarstädte, die nicht von lit. b erfasst sind, abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen anzuführen, wobei diese Summen hinsichtlich jeder einzelnen Bezirksorganisation und jeder betroffenen Statutarstadt gesondert auszuweisen sind.

d.

Die politische Partei hat hinsichtlich der Gemeindeorganisationen zumindest die Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen der Gemeindeorganisationen länderweise gesondert auszuweisen.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei jährlich bestellt. Bei einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss diese zumindest drei aufeinander folgende Jahre betragen. Die Höchstlaufzeit bei einer fortlaufenden Bestellung beträgt 10 Jahre.

(3) Der Rechenschaftsbericht hat das Vermögen der Bundesorganisation zum Stichtag 31. Dezember des Rechenschaftsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:

1.

Aktivseite:

a.

Anlagevermögen, gegliedert nach

i.

Grundstücken;

ii.

grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;

iii.

Geschäftsausstattung;

iv.

Anteile an Unternehmen;

v.

sonstigen Finanzanlagen;

b.

Umlaufvermögen, gegliedert nach

i.

Forderungen an Gliederungen der Partei;

ii.

Kassenbestand;

iii.

Bankguthaben und Schecks;

iv.

Forderungen aus der Parteienförderung;

v.

sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen;

c.

Gesamtsumme Aktivseite.

2.

Passivseite:

a.

Rückstellungen, gegliedert nach

i.

Pensionsrückstellungen;

ii.

Rückstellungen für Abfertigungen;

iii.

sonstige Rückstellungen;

b.

Verbindlichkeiten, gegliedert nach

i.

Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei;

ii.

Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen;

iii.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

iv.

Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern;

v.

sonstigen Verbindlichkeiten;

c.

Gesamtsumme Passivseite.

3.

Reinvermögen (Saldo aus Z 1 lit c und Z 2 lit c).

(3a) Die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl., sind sinngemäß anzuwenden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern und die Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ertragsarten und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:

1.

Fördermittel,

2.

Mitgliedsbeiträge,

3.

Erträge aus der Parteiorganisation,

4.

Erträge aus nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees,

5.

Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

6.

Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

7.

Erträge aus Anteilen an Unternehmen,

8.

Erträge aus sonstigem Vermögen,

9.

Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

10.

Geldspenden (§ 2 Z 5),

11.

Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5),

12.

Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5),

13.

Sponsoring (§ 2 Z 6),

14.

Inserate (§ 2 Z 7),

15.

Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen (§ 2 Z 5b lit. h),

16.

sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind.

(4a) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel gesondert

1.

Mitgliedsbeiträge an eine politische Partei und ihre Gliederungen oder an eine nahestehende Organisation oder an ein Personenkomitee ab einem Betrag von € 5.000,- pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Beitrages,

2.

den jeweiligen Ertrag (Absatz 4 Z 4) einer nahestehenden Organisation oder eines Personenkomitees unter Nennung des jeweiligen Namens der nahestehenden Organisation oder des Personenkomitees und

3.

Erträge aus Geldspenden (§ 2 Z 5), Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5) und Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5) ab einem Gesamtwert der Spende von € 500,- pro Jahr und Spender, unter Nennung des Namens und der Postleitzahl der Wohnadresse oder Geschäftsanschrift des Spenders, gegliedert danach, welcher Gliederung (§ 2 Z 1) oder nahestehenden Organisation (§ 2 Z 3), welchem Personenkomitee (§ 2 Z 3a) oder Wahlwerber der politischen Partei die Spende gewährt wurde,

auszuweisen.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Aufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:

1.

Personalaufwand,

2.

Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibungen,

3.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

4.

Direktwerbung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen,

6.

sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit,

7.

Aufwendungen für Veranstaltungen,

8.

Aufwendungen für den Fuhrpark,

9.

sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten,

10.

Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

11.

Rechts-, Prüfungs- und Beratungsaufwand,

12.

Kreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten,

13.

Reise- und Fahrtkostenaufwand,

14.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden,

15.

Aufwendungen für nahestehende Organisationen,

16.

Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation,

17.

Aufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

18.

sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind.

(5a) Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von der Zahlung zu erfassen. Bezirks- und Gemeindeorganisationen dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.

(5b) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv, deren Gesamtbetrag € 50.000,- übersteigt, die Namen und Anschriften der Kredit- und Darlehensgeber sowie die konkrete Höhe der auf den jeweiligen Kredit- bzw. Darlehensgeber entfallenden Kredit- oder Darlehensschuld anzugeben. Hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iii und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv sind dem Rechnungshof außerhalb des Rechenschaftsberichts zusätzlich Angaben zur Person des Kredit- und Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die politische Partei, eine ihr nahestehende Organisation oder eine Gliederung der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind. Nahestehende Organisationen und Gliederungen haben dazu der Partei zeitgerecht die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats die an die Beteiligungsunternehmen im Berichtsjahr geleisteten Zahlungen bekannt zu geben.

(6a) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen. Organisationen, welche die Unterstützung einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation einer politischen Partei (§ 2 Z 3) in ihren Statuten festgelegt haben, haben dies der politischen Partei anzuzeigen.

(7) Jede politische Partei hat den Rechenschaftsbericht samt der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen, Personenkomitees, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und vollständig zu übermitteln. Die Meldung an den Rechnungshof hat in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erfolgen und kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der Partei oder aus eigenem um eine Nachfrist von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(8) Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt hinsichtlich sämtlicher Bücher und Aufzeichnungen eines Rechenschaftsjahres mit jenem Datum, zu dem der jährliche Rechenschaftsbericht über das Rechenschaftsjahr gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 PartG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 PartG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 5 PartG


Entscheidungen zu § 5 PartG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 PartG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 4 PartG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 5 PartG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 7 PartG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 PartG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 PartG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4a PartG
§ 6 PartG