§ 7 Oö. WBBG § 7

Oö. WBBG - Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

entgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 einen Waldbrand nicht löscht,

b)

den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 nicht beim Gemeindeamt anzeigt,

c)

der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,

d)

der Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß § 2 Abs. 2 nicht nachkommt,

e)

der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht nachkommt,

f)

als betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachkommt,

g)

der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,

h)

einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 nicht Folge leistet,

i)

der Duldungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachkommt,

j)

einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 6 zuwiderhandelt.

(Anm.: LGBL.Nr. 90/2013)

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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