§ 3 Oö. VVBU

Oö. VVBU - Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 3

 

Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der o.ö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers (§ 2) Aufschluß geben; der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen er sich für die Funktion des O.ö. Umweltanwaltes für geeignet hält.

In Kraft seit 30.08.1997 bis 31.12.9999
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