§ 6 Oö. VGL

Oö. VGL - V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

§ 6

 

(1) Ist ein Mitglied der Landesregierung - ausgenommen der Landeshauptmann (§ 5) - verhindert und dauert diese Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate, so wird es für die Dauer seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten.

(2) Das zu vertretende Mitglied der Landesregierung hat seine Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer dem Landeshauptmann schriftlich oder im Verlauf einer Sitzung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und seinen Vertreter zu bestimmen. Wird ein Vertreter nicht bestimmt, so hat die Landesregierung den Vertreter durch Beschluß zu bestellen; dies gilt sinngemäß, wenn der zu Vertretende nicht für die gesamte Dauer seiner Verhinderung jeweils einen Vertreter bestimmt hat. Zum Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der Landesregierung ist, wenn möglich, ein Mitglied der Landesregierung zu bestellen, das derselben Partei zugehört (Art. 34 L-VG. 1971) wie der zu Vertretende.

(3) Ist für ein voraussichtlich länger als drei Monate verhindertes Mitglied der Landesregierung ein Ersatzmitglied durch den o. ö. Landtag zu wählen (Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz L-VG. 1971), so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bis zum Antritt des Amtes durch das Ersatzmitglied sinngemäß.

In Kraft seit 03.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. VGL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. VGL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. VGL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. VGL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. VGL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VGL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. VGL
§ 7 Oö. VGL