§ 4 Oö. VGL

Oö. VGL - V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

§ 4

 

Inwieweit sich die Mitglieder der Landesregierung - unbeschadet ihrer durch die Landesverfassung und die Bundesverfassung geregelten Verantwortlichkeit - bei den bei Besorgung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter von Abteilungsgruppen oder die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder durch einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

In Kraft seit 03.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. VGL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. VGL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. VGL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. VGL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. VGL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VGL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. VGL
§ 5 Oö. VGL