Anl. 1 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

LUFT

1.

Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2.

Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3.

Kohlenmonoxid

4.

Flüchtige organische Verbindungen

5.

Metalle und Metallverbindungen

6.

Staub, einschließlich Feinpartikel

7.

Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8.

Chlor und Chlorverbindungen

9.

Fluor und Fluorverbindungen

10.

Arsen und Arsenverbindungen

11.

Zyanide

12.

Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken 1)

13.

Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)

WASSER

1.

Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2.

Phosphororganische Verbindungen

3.

Zinnorganische Verbindungen

4.

Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften 3)

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6.

Zyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.

Schwebestoffe 4)

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen) Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020, hingewiesen

13.

Stoffe, die im Anhang E Abschnitt II zum Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, angeführt sind.

----------

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.7.2012, S 3, hingewiesen.

1)

Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis H 350 oder H 350i.

2)

Im Sinn des § 3 Z 12 der Abfallverbrennungsverordnung - AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013.

3)

Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis H 340, H 350, H 360D oder H 360F.

4)

Das sind „abfiltrierbare“ oder „absetzbare“ Stoffe.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

In Kraft seit 15.03.2022 bis 31.12.9999
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