§ 6 Oö. TTV 2014 § 6

Oö. TTV 2014 - Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Das Land Oberösterreich fördert die Rechtsträger von bewilligten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und hat mit diesen eine Fördervereinbarung abzuschließen.

(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

1.

Die Gemeinden leisten Beiträge zur Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß § 14.

2.

Die Rechtsträger heben sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß § 15 zur Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter ein.

3.

Die Rechtsträger entlohnen die Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß § 16.

4.

Die Rechtsträger sind Dienstgeber der Tagesmütter bzw. Tagesväter, sorgen für deren Aus- und Fortbildung, begleiten sie fachlich und vermitteln die zu betreuenden Kinder.

5.

Die Rechtsträger erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen der in den §§ 10 bzw. 12 definierten Normkosten pro Kind und Jahr.

6.

Die Rechtsträger sorgen dafür, dass Tagesmütter bzw. Tagesväter einschlägige Fortbildungen in einem Ausmaß von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten absolvieren.

7.

Die Rechtsträger sorgen dafür, dass Tagesmütter bzw. Tagesväter alle vier Jahre eine Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses in einem Ausmaß von mindestens acht Stunden absolvieren.

8.

Die Rechtsträger schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern ab, die insbesondere die Betreuungszeit zu beinhalten hat. Verändert sich die tatsächliche Betreuungszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit für zwei aufeinander folgende Monate, ist die Betreuungsvereinbarung im nachfolgenden Kalendermonat anzupassen.

9.

Die Rechtsträger erfüllen die Meldepflichten gemäß § 8.

(3) Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Oö. Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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