(1) Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen eigenberechtigt, verlässlich sowie persönlich und fachlich für die Betreuung von Kindern geeignet sein. Sie müssen insbesondere
1. | körperlich und psychisch in der Lage sein, die Betreuung von Kindern umfassend zu leisten; | |||||||||
2. | über einen Pflichtschulabschluss und über ein Mindestalter von 19 Jahren verfügen; | |||||||||
3. | in der Lage sein, die Pflege, Erziehung, Förderung und Betreuung der Kinder in Absprache mit den Erziehungsberechtigten nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltfreien Erziehung sicherzustellen, wobei die individuellen Bedürfnisse der Kinder sowie die Förderung und Vermittlung sozialer Kompetenzen im Mittelpunkt der Tätigkeit zu stehen haben. |
(2) Von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und - sofern die Betreuung im eigenen Haushalt erfolgt (§ 1 Z 1 lit. a) - auch von Personen, die mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben, darf keine Gefährdung des Kindeswohls ausgehen. Insbesondere dürfen
1. | keine physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere keine Suchterkrankungen, vorliegen, die das Kindeswohl beeinträchtigen können; | |||||||||
2. | keine strafgerichtlichen Verurteilungen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafungen erfolgt sein, die das Kindeswohl beeinträchtigen können. |
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