§ 7 Oö. TSchG 2010 § 7

Oö. TSchG 2010 - Oö. Tanzschulgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 2 vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.

(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Landesregierung Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen.

(3) Bei Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 6 hat die Landesregierung die Gemeinde des Standorts und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion zu hören. Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standorts ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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