§ 32 Oö. SHG 1998 § 32

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Organe des Sozialhilfeverbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung

2.

der Verbandsvorstand

3.

der Obmann

4.

der Prüfungsausschuß.

(2) Der Verbandsversammlung obliegt

1.

die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) in den Verbandsvorstand;

2.

die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) des Prüfungsausschusses sowie deren Wahl;

3.

die Beschlußfassung über den regionalen Sozialplan;

4.

die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluß;

5.

die Beschlußfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 37 Abs. 3 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beträge sowie die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten;

6.

die Beschlußfassung über die Einrichtung von Sozialsprengeln;

7.

die Beschlußfassung über die Errichtung von stationären Einrichtungen;

8.

die Überwachung der Verwaltung und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens;

9.

die Erlassung der Geschäftsordnung für Verbandsversammlung und Verbandsvorstand.

(3) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere

1.

die Beschlußfassung über die Entgelte für stationäre Einrichtungen;

2.

die Beschlußfassung über die Einrichtung

a)

von Sozialen Diensten einschließlich des kostendeckenden Entgelts,

b)

von Sozialberatungsstellen;

3.

die Bestellung der Mitglieder der Fachkonferenz;

4.

die Beschlußfassung über

a)

die Stellungnahme zur Erlassung (Änderung) eines Sozialprogrammes,

b)

den an die Landesregierung zu erstattenden regionalen Sozialbericht;

5.

die Beschlußfassung über die Ermächtigung des Obmannes zum Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 60;

6.

die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages;

7.

die Beschlußfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten.

(4) Der Verbandsvorstand kann den Obmann ermächtigen, Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 6 und 7 in einem bestimmten Umfang gegen nachträgliche Berichterstattung an den Verbandsvorstand zu besorgen.

(5) Dem Obmann obliegt

1.

die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen;

2.

die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Fachkonferenz;

3.

die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes, insbesondere die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse.

(6) Dem Prüfungsausschuß obliegt die Feststellung, ob

1.

die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird,

2.

die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht,

3.

richtig verrechnet wird, und die Kassenführung und die Führung von Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums richtig ist.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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