§ 37 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 37

Berufsausbildung

 

(1) Die Ausbildung zum Persönlichen Assistenten oder zur Persönlichen Assistentin ist ausschließlich im Rahmen eines Ausbildungsgangs in ermächtigten Bildungseinrichtungen im Ausmaß von zumindest 32 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

 

(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende, zu einem Lernfeld zusammengefasste Unterrichtsbereiche:

1.

Einführung in die Persönliche Assistenz,

2.

Grundkenntnisse der Ergonomie,

3.

Einführung in die Grundversorgung,

4.

Kennenlernen von Hilfsmitteln,

5.

Kommunikation,

6.

Selbsterfahrung.

 

(3) Auf Basis der theoretischen Grundausbildung hat eine Unterweisung durch

1.

den Menschen mit Beeinträchtigung gemäß § 36 bzw. dessen Angehörige oder

2.

Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen mit Berufserfahrung

zu erfolgen.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Oö. SBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Oö. SBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Oö. SBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Oö. SBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Oö. SBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 Oö. SBG
§ 38 Oö. SBG