§ 32 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 32

Aufruf mündlicher Anfragen in der Fragestunde

 

(1) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident ruft in der Fragestunde die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 31 Abs. 3) auf.

 

(2) Mündliche Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn das anfragende Mitglied des Landtags anwesend ist.

 

(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 ist das anfragende Mitglied des Landtags berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Danach können auch andere Mitglieder des Landtags, jedoch höchstens eines von jedem Klub, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten und muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.

 

(4) Mündliche Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1, die nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil während dieser Zeit keine Landtagssitzung mit Fragestunde stattfindet, sind auf Verlangen des anfragenden Mitglieds des Landtags innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens bei der bzw. dem Befragten schriftlich zu beantworten. Vom Verlangen auf schriftliche Beantwortung ist gleichzeitig die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident in Kenntnis zu setzen.

 

(5) Mündliche Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil das anfragende Mitglied des Landtags nicht anwesend ist (Abs. 2) oder weil die Zeit nicht ausreicht (§ 30 Abs. 5), sind innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten.

 

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 hat die bzw. der Befragte von der Beantwortung gleichzeitig die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 7 und des § 29 gelten sinngemäß.

 

(7) Für mündliche Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 2 gelten die Abs. 4 bis 6 erster Satz sowie § 28 Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Befragte die Beantwortung der mündlichen Anfrage mit dem Hinweis ablehnen kann, dass die Anfrage keine Angelegenheit der Landesvollziehung zum Inhalt hat.

 

(8) Mündliche Anfragen können vom anfragenden Mitglied des Landtags bis zum Aufruf in der Fragestunde zurückgezogen werden. Hinsichtlich der Zurückziehung mündlicher Anfragen, die schriftlich zu beantworten sind (Abs. 4, 5 und 7), gilt § 28 Abs. 8 sinngemäß.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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