§ 23 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 23

Geschäftsanträge

 

(1) Jeder Geschäftsbeschluss bedarf eines Geschäftsantrags, der den Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten muss. Geschäftsanträge können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden. Sie bedürfen der schriftlichen Form, soweit es sich nicht um Anträge gemäß Abs. 2 oder 3 handelt. Schriftliche Geschäftsanträge können auch von der Landesregierung und von Ausschüssen gestellt werden. Soweit Antragsrechte einem Klub zustehen, ist für deren Geltendmachung die Unterschrift der Klubobfrau bzw. des Klubobmanns erforderlich.

 

(2) Geschäftsanträge, die den Geschäftsgang in Bezug auf den gerade in Behandlung befindlichen Tagesordnungspunkt betreffen, dürfen nur in mündlicher Form während der Wechselrede und außerdem nur so gestellt werden, dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner nicht unterbrochen wird.

 

(3) Geschäftsanträge, die den Geschäftsgang in der gerade stattfindenden Sitzung betreffen, dürfen nur in mündlicher Form während der Sitzung und außerdem nur so gestellt werden, dass dadurch keine Wechselrede unterbrochen wird.

 

(4) Folgende Bestimmungen gelten für Geschäftsanträge sinngemäß:

1.

§ 22 Abs. 5 (Anm: Richtig: § 22 Abs. 7), jedoch nur für schriftliche Geschäftsanträge;

2.

§ 22 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass der Geschäftsantrag auch als erledigt gilt, wenn die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident feststellt, dass sich eine Abstimmung erübrigt, weil das Antragsbegehren bereits anderweitig erfüllt ist;

3.

§ 22 Abs. 11.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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