§ 1 Oö. LBezG 1998 § 1

Oö. LBezG 1998 - Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Den Mitgliedern der Oberösterreichischen Landesregierung und des Oberösterreichischen Landtags und dem Direktor des Landesrechnungshofs (im Folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 40/1999, 64/2018)

(2) Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

(3) Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden.

(4) Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 4 und § 6 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 46 Abs. 2 L-VG).

(5) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Organ- und Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. LBezG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. LBezG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. LBezG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. LBezG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. LBezG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBezG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. LBezG 1998