§ 61 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 61

Verwaltungsrat

 

(1) Der Verwaltungsrat der KFL besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

drei Landesbedienstete gemäß § 2 Z. 1, 4 oder 5 als Vertreter der Landesregierung (Dienstgebervertreter), davon mindestens zwei rechtskundige,

2.

sieben Landesbedienstete gemäß § 2 Z. 1, 4 oder 5 auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung,

3.

der Direktor.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die KFL nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Verwaltungsrats einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll dieser Sitzungen zu sorgen.

 

(3) Der Verwaltungsrat ist vom Vorsitzenden vierteljährlich mindestens zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktors ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, dass er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrags zusammentreten kann. Er ist ferner auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unverzüglich einzuberufen.

 

(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:

1.

der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter,

2.

der Direktor, im Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Vertreter,

3.

einer der beiden rechtskundigen Bediensteten (Abs. 1 Z. 1) und

4.

unter Anrechnung der nach Z. 1 und 2 Anwesenden mindestens sechs Mitglieder.

 

(5) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Beschlussfassung über die Satzung;

2.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats;

3.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge;

4.

die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts;

5.

der Abschluss von Gesamt- und Einzelverträgen (§ 58);

6.

die Erlassung von Bescheiden bei Personen nach § 2 Z. 1 bis 3;

6a.

die Entscheidung über Rentenansprüche bei Personen nach § 2 Z. 4 und 5;

7.

die Beschlussfassung hinsichtlich freiwilliger Leistungen;

8.

die Wahrnehmung folgender Dienstgeberaufgaben gegenüber den Bediensteten der KFL: Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht;

9.

die Verwaltung des Vermögens der KFL, ausgenommen die laufenden Bürogeschäfte;

10.

die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Landesgesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem Aufsichtsrat oder dem Direktor zugewiesen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007)

 

(6) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFL sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 5 Z. 5, 6, 7, 8, 9 (Vermögen bis 0,3‰ der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor übertragen.

 

(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen. Für das Auswahlverfahren des Direktors gemäß § 62 Abs. 1 ist jedenfalls ein Begutachtungsausschuss mit sechs Mitgliedern zu bilden. Jeder Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuss kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 Oö. KFLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 Oö. KFLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 Oö. KFLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 Oö. KFLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 Oö. KFLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 Oö. KFLG
§ 62 Oö. KFLG