(1) Der Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und im pädagogischen Konzept darzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal, die für die Integration erforderlichen Assistenzkräfte für Integration und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Der Mindestpersonaleinsatz je Gruppe beträgt:
| Organisationsform | Mindestpersonaleinsatz |
1. | Krabbelstubengruppe | eine pädagogische Fachkraft und eine Hilfskraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind |
2. | Kindergartengruppe oder Hortgruppe | eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte |
3. | Alterserweiterte Kindergartengruppe | eine pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters eine zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte |
4. | Integrationsgruppe in einer Krabbelstube | eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Assistenzkräfte für Integration und erforderliche Hilfskräfte |
5. | Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort | eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Assistenzkräfte für Integration und erforderliche Hilfskräfte |
6. | Heilpädagogische Gruppe oder alterser-weiterte heilpädagogische Kindergarten-gruppe | eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Fach-/Hilfskräfte“ |
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019) |
(4) Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Abs. 3 für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (§ 9 Abs. 4) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist im pädagogischen Konzept zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(5) Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
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