§ 97 Oö. KAG 1997 § 97

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 96 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden:

1.

die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (§ 98),

2.

die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (§ 99),

3.

die Sperre der Krankenanstalt (§ 100).

(Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

In Kraft seit 19.05.2001 bis 31.12.9999
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