§ 70 Oö. JagdG § 70

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen (§ 65 Abs. 1) sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Über andere Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, die beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und Wildschadenskommission, im folgenden kurz Kommission genannt. Der örtliche Wirkungsbereich der Kommission erstreckt sich auf das Jagdgebiet. Jedoch kann auch für mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete innerhalb einer Gemeinde eine gemeinsame Kommission gebildet werden. (Anm: LGBl. Nr. 62/1988, 2/1990)

(3) Die Kommission besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Bediensteter der Gemeinde hat als Schriftführer zu fungieren. (Anm: LGBl. Nr. 62/1988, 2/1990)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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