Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024
Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens ist binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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