§ 4 Oö. GSG § 4

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Liegen nach Erteilung der Bewilligung die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 nicht mehr vor oder verletzt die Bewilligungsinhaberin Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder die im Bewilligungsbescheid erlassenen Auflagen, so hat die Landesregierung

1.

der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmerinnen bzw. Spielteilnehmer angemessen ist,

2.

im Wiederholungsfall der zuständigen Geschäftsleiterin bzw. dem zuständigen Geschäftsleiter der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsleitung ganz oder teilweise zu untersagen,

3.

die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Landesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können, insbesondere jedoch bei mehrmaligen Verstößen gegen Bestimmungen zum Spielerschutz.

(2) Bei Verstoß einer Bewilligungsinhaberin gegen die in diesem Landesgesetz genannten Verpflichtungen oder gegen die Auflagen in den Bewilligungsbescheiden sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinn des Abs. 1 durch die Landesregierung stellen.

In Kraft seit 05.05.2011 bis 31.12.9999
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