§ 15 Oö. GeoDIG § 15

Oö. GeoDIG - Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Bescheiderlassung

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 9) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder eine Stelle gemäß § 10 Abs. 1 oder gemäß § 11 Abs. 1 kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen und/oder Geodatendiensten (§§ 10 und 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste verfügt.

(3) Jede bzw. jeder Dritte, die bzw. der einen Netzzugang nach § 7 Abs. 2 anstrebt und der bzw. dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 besteht. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Soweit dem Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ein Begehren zugrunde liegt, das von Organen des Landes oder der Gemeinde im Sinn des § 3 Z 9 lit. b zu behandeln ist, ist bei Landesorganen die Landesregierung, bei Gemeindeorganen die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat zur Bescheiderlassung nach den Abs. 1 bis 3 zuständig.

(5) Die Anträge nach den Abs. 1 bis 4 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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