§ 105 Oö. FLG 1979 Strafbestimmungen

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Maßnahmen entgegen den durch Verordnung angeordneten Eigentumsbeschränkungen nach § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung der Agrarbehörde durchführt oder duldet;

2.

den Verfügungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Landesgesetzes bescheidmäßig ergangen sind, zuwiderhandelt;

3.

Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

 

(Anm: LGBl.Nr. 86/2001)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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