§ 39 Oö. ElWOG 2006

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Ausnahmen von der Anschlussplicht bestehen bei Vorliegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

In Kraft seit 20.04.2022 bis 31.12.9999
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