§ 23 Oö. BBG 1992

Oö. BBG 1992 - Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 23

 

(1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und dreizehn weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen; auf Verlangen eines Sechstels der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.

 

(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind je in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Zum Obmann ist ein Mitglied der Partei, der die größte, zum Obmannstellvertreter ein Mitglied der Partei, der die zweitgrößte Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung angehört, zu wählen. Im übrigen ist bei der Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters § 25 Abs. 3 bis 7 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sind unter Zugrundelegung der Summen der auf die einzelnen Parteien in den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Gemeinderatsmitglieder unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen, wobei jedoch auf die danach zweitstärkste Partei mindestens zwei und auf die danach drittstärkste Partei mindestens ein Vertreter zu entfallen haben. Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind auf die Liste ihrer Partei anzurechnen.

 

(4) Für jedes Mitglied des Verbandsausschusses ist in gleicher Weise für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu wählen.

 

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Ihre Funktionsperiode endet mit der Neuwahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für die nächste Funktionsperiode. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten.

 

(6) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsausschusses endet vorzeitig

1.

durch Verzicht auf die Funktion; der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben und wird mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält;

2.

mit dem Enden der Funktion als Mitglied der Verbandsversammlung.

Für den Fall der Erledigung des Mandates eines Mitgliedes des Verbandsausschusses tritt das gewählte Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist auch dieses Mandat erledigt, ist die freigewordene Stelle für die restliche Funktionsperiode durch Nachwahl zu besetzen. Einer Nachwahl ist die nach den Abs. 2 bis 4 für die Wahl des Verbandsausschusses berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.

(Anm: LGBl. Nr. 45/2003)

 

(7) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsausschusses obliegt dem Obmann. Der Verbandsausschuß ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Wenn es wenigstens ein Sechstel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann verpflichtet, den Verbandsausschuß innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.

 

(8) Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Verbandsausschusses § 45 Abs. 3, § 46 und § 47, § 49 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 51 und § 52 sowie § 57 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß, § 46 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, daß zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist.

 

(9) Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsausschusses ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 22 Abs. 3) zu regeln.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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