Gesamte Rechtsvorschrift Oö. B-ZG 2015

Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015

Oö. B-ZG 2015
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 10.08.2019
Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und Bediensteten der Stadt Linz zur Kepler Universitätsklinikum GmbH (Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015 - Oö. B-ZG 2015)

StF: LGBl.Nr. 54/2015 (GP XXVII RV AB 1443/2015 LT 532)

§ 1 Oö. B-ZG 2015 § 1


Dieses Landesgesetz regelt die dienstrechtlichen Bestimmungen, die mit der Gründung der Medizinischen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz und Zusammenführung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz (AKh), der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg Linz (LNK) und der Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz (LFKK) zu einer Krankenanstalt unter der Trägerschaft der Kepler Universitätsklinikum GmbH (§ 2 Abs. 3) verbunden sind.

§ 2 Oö. B-ZG 2015


(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Oberösterreich oder zur Stadt Linz stehenden Landesbediensteten oder Gemeindebediensteten zur Dienstleistung an die im Abs. 3 genannten Rechtsträger (Beschäftiger).

(2) Überlasser sind das Land Oberösterreich sowie die Stadt Linz, das seine bzw. die ihre Bediensteten den im Abs. 3 genannten Rechtsträgern (Beschäftiger) zur Dienstleistung zur Verfügung stellt.

(3) Beschäftiger sind die Kepler Universitätsklinikum GmbH, deren allfällige Tochtergesellschaften oder die Muttergesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger, die die zugewiesenen Bediensteten (Abs. 1) zur Dienstleistung einsetzen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(4) Tochtergesellschaft (Abs. 3) ist eine Gesellschaft, die mindestens im 75%-Eigentum

1.

der Kepler Universitätsklinikum GmbH, des Landes Oberösterreich, der Stadt Linz, des Bundes, der JKU oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steht oder

2.

einer Gesellschaft, die zumindest im 75%-Eigentum eines, zweier oder mehrerer in Z 1 genannten Rechtsträger(s) steht.

(5) Muttergesellschaft der Kepler Universitätsklinikum GmbH ist die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH oder deren Rechtsnachfolger. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

§ 3 Oö. B-ZG 2015


(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG nach dem Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 81/2001, zugewiesen sind und in der LNK, der LFKK oder im AKh beschäftigt werden, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Bedienstete der Stadt Linz, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH nach dem Oö. Gemeindebediensteten- Zuweisungsgesetz zugewiesen sind und im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz (AKh) oder in der LNK oder LFKK beschäftigt sind, können durch Verordnung der Stadt Linz unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Bedienstete der Stadt Linz mit ihrem derzeitigen Dienstort der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Sonstige Bedienstete des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete oder als Bedienstete der Stadt Linz der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, wenn durch die Einbringung der LNK, der LFKK und des AKh in die Kepler Universitätsklinikum GmbH die Aufgaben der jeweiligen Bediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und ein Einvernehmen mit der Kepler Universitätsklinikum GmbH vorliegt.

(4) Sonstige Bedienstete des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete oder als Bedienstete der Stadt Linz der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn die Zuweisung im Interesse des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz sowie der Kepler Universitätsklinikum GmbH liegt. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur im Einvernehmen mit der Kepler Universitätsklinikum GmbH bzw. der jeweiligen Tochtergesellschaft zulässig.

(5) Landesbedienstete oder Bedienstete der Stadt Linz, die

1.

der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder deren Rechtsnachfolger zugewiesen wurden, können ohne ihre Zustimmung einer allfälligen Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft,

2.

einer Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft zugewiesen wurden, können ohne ihre Zustimmung der Kepler Universitätsklinikum GmbH, deren Rechtsnachfolger oder einer allfälligen anderen Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft

zugewiesen werden, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 92 Abs. 2 Oö. LBG bzw. § 20 Abs. 2 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002) bzw. ein dienstliches Interesse gemäß § 10 Abs. 2 Oö. LVBG oder gemäß einer dem § 10 Abs. 2 Oö. LVBG gleichartigen dienstvertraglichen Bestimmung daran besteht. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(6) Ein wichtiges dienstliches Interesse bzw. ein dienstliches Interesse gemäß Abs. 5 liegt insbesondere vor

1.

bei einer Änderung der Organisation einschließlich des Wegfalls von Arbeitsbereichen der Kepler Universitätsklinikum GmbH, deren Rechtsnachfolger oder allfälligen Tochtergesellschaften oder der Muttergesellschaft, oder

2.

wenn die Belassung der bzw. des Bediensteten auf ihrem bzw. seinem bisherigen Arbeitsplatz unvertretbar ist.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(7) Die der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesenen Landesbediensteten können überdies durch Weisung auch mit Aufgaben der Muttergesellschaft oder deren Tochtergesellschaften betraut werden, sofern diese 50 % des Beschäftigungsausmaßes auf Dauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(8) Durch Verordnung der Stadt Linz kann festgelegt werden, dass die der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz mit bis zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes überdies durch Weisung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Muttergesellschaft oder deren allfällige Tochtergesellschaften auf Dauer betraut werden können. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

§ 4 Oö. B-ZG 2015 § 4


(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge durch das Land Oberösterreich bzw. die Stadt Linz.

(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich bzw. zur Stadt Linz dem Beschäftiger (§ 2 Abs. 3) gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

(3) Sollte der Beschäftiger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus Zuwendungen gewähren, haftet dieser für die korrekte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land Oberösterreich bzw. der Stadt Linz.

(4) Veränderungen der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Bediensteten (insbesondere Versetzungen, qualifizierte Verwendungsänderungen, Dienstzuteilungen, Überstellungen, Beförderungen, Verwendungsänderungen, Einreihungen, Karenzierungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen oder sonstigen dienstrechtlichen Bestimmungen zulässig, wobei Organisationseinheiten des Beschäftigers den Dienststellen des Landes bzw. der Stadt Linz gleichzuhalten sind.

(5) Zugewiesene Bedienstete haben kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben.

§ 5 Oö. B-ZG 2015 § 5


(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die dem Beschäftiger (§ 2 Abs. 3) zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz steht den zuständigen Organen der Stadt Linz zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Beschäftigers sind bezüglich der Landesbediensteten an die Weisungen der Oö. Landesregierung, hinsichtlich der Bediensteten der Stadt Linz an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt Linz gebunden.

(2) Die Oö. Landesregierung ist Dienstbehörde der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten. Sie kann dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Bediensteten gemäß §§ 3 und 6 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. Von der Übertragung ausgeschlossen sind folgende Aufgaben:

1.

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;

2.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze;

3.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 oder § 8 hinausgehen;

4.

Ruhestandsversetzungen und pensionsrechtliche Verfügungen;

5.

Durchführung von Disziplinarverfahren.

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Stadt Linz. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die den zuständigen Organen der Stadt Linz als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der

1.

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

2.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

3.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 hinausgehen,

4.

Ruhestandsversetzungen und pensionsrechtlichen Verfügungen,

5.

Durchführung von Disziplinarverfahren

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(4) Abweichend von § 119 Abs. 3 Oö. LBG und von § 106 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 ist der Beschäftiger Geschäftsstelle der Disziplinarkommission.

(5) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sind, und gegenüber allen gemäß § 6 neu aufgenommenen Landesbediensteten betraut, mit Ausnahme der

1.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 oder § 8 hinausgehen.

(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Stadt Linz als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz, die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde sind, betraut, mit Ausnahme der

1.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 hinausgehen.

Von einer in Aussicht genommenen Dienstgeberkündigung sind die zuständigen Organe der Stadt Linz vorab in Kenntnis zu setzen; diese sind von einer ausgesprochenen Entlassung unverzüglich zu verständigen.

(7) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(8) Die im Sinn der Abs. 2 und 7 sowie § 6 Abs. 1 ermächtigten Organe sind auf der Homepage des Beschäftigers kundzumachen und in den Geschäftsräumen des Beschäftigers an allgemein einsichtiger Stelle aufzulegen.

§ 6 Oö. B-ZG 2015 § 6


(1) Das für Personalaufnahmen zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. Das zuständige Mitglied der Geschäftsführung kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen.

(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, sind nach Maßgabe des § 2 Oö. LVBG Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich bzw. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Oö. LVBG Bedienstete des Landes Oberösterreich und gelten der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften, für welche sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.

(3) Bei Personen, die auch für Zwecke der Lehre und Forschung gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, kann abweichend von § 4 Abs. 4 Oö. LVBG das Dienstverhältnis bis zu dem im § 109 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015, genannten Ausmaß (wiederholt) befristet werden.

(4) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, können im Rahmen ihres Dienstverhältnisses im erforderlichen Umfang für Aufgaben der Lehre und Forschung herangezogen werden.

§ 7 Oö. B-ZG 2015 § 7


(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils für fünf Jahre zu befristen sind. Aus organisatorischen Gründen sowie für den Fall der Vollendung des 780. Lebensmonats kann die Betrauung oder Weiterbestellung auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 6. § 4 Abs. 5 Z 5 Oö. LVBG gilt im Fall einer befristeten Betrauung mit einer leitenden Funktion sinngemäß.

(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Funktionen mit maßgebendem Einfluss auf die Betriebsführung, insbesondere die Leiterinnen und Leiter von Geschäftsbereichen des Beschäftigers sowie die Mitglieder der kollegialen Führung der Krankenanstalt sowie Primarärztinnen und Primarärzte. Die Oö. Landesregierung kann durch Verordnung weitere Funktionen als leitende Funktion im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Stadt Linz anzuhören.

(4) Die Abs. 1 und 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen. Werden Personen bestellt, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits im oö. Landesdienst oder im Dienst der Stadt Linz stehen, gelten die §§ 3 und 4 sinngemäß.

§ 8 Oö. B-ZG 2015


(1) Im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des Landes Oberösterreich oder der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder können die von ihm ermächtigten Organe der Kepler Universitätsklinikum GmbH die Versetzung oder Dienstzuteilung von Landesbediensteten von der Kepler Universitätsklinikum GmbH zu einer Dienststelle des Landes Oberösterreich bzw. der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH durchführen, sofern die bzw. der jeweilige Landesbedienstete zustimmt oder die Voraussetzungen der §§ 91 und 92 Oö. LBG bzw. §§ 10 und 10a Oö. LVBG vorliegen. Im Fall des Abs. 3 ist dies nur nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A, des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 möglich. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(2) Auf Ansuchen des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglieds der Geschäftsführung der Kepler Universitätsklinikum GmbH können die zuständigen Organe der Stadt Linz die Zuweisung von Bediensteten der Stadt Linz zur Kepler Universitätsklinikum GmbH aufheben, sofern die oder der jeweilige Bedienstete zustimmt oder die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 Oö. StGBG 2002 bzw. der jeweils anzuwendenden Dienstordnungen vorliegen. Im Fall des Abs. 4 ist dies nur nach Durchführung des im Abs. 4 genannten Verfahrens möglich.

(3) Personen, die nach § 6 Abs. 1 aufgenommen werden oder nach § 3 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding aufgenommen worden sind, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A, des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich des Landes Oberösterreich verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(3a) Ein Verfahren nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zum Land bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH erfolgt und im übrigen Bereich des Landes ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(4) Bedienstete der Stadt Linz, die nach dem 31. Dezember 2005 gemäß § 6 Abs. 3 Oö. GZG zum Dienst in der Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH aufgenommen worden sind, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des III. Hauptstücks, Abschnitt A, des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich der Stadt Linz verwendet werden.

(5) Ein Verfahren nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zur Stadt Linz bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH erfolgt und im übrigen Bereich der Stadt Linz ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 20 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

§ 9 Oö. B-ZG 2015 § 9


Das Land Oberösterreich sowie die Stadt Linz haben im Rahmen des mit dem Beschäftiger abzuschließenden Einbringungsvertrags insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:

1.

Der Beschäftiger hat für die ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten und Bediensteten der Stadt Linz den Personalaufwand zu tragen.

2.

Der Beschäftiger hat für die ihm zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten dem Land Oberösterreich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31 % des Aufwands an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 22 Oö. LGG, § 40 Oö. GG 2001) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.

3.

Regelungen über die Deckung des Pensionsaufwands der zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Stadt Linz.

4.

Der Beschäftiger hat für Landesvertragsbedienstete mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung einen Beitrag zur Deckung des Provisionsaufwands zu leisten.

5.

Festlegungen über die Haftung des Beschäftigers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Beschäftiger den Überlasser im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.

6.

Sind nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von Sozialversicherungsträgern Überweisungsbeträge an den Beschäftiger geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an das Land Oberösterreich bzw. an die Stadt Linz zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an das Land Oberösterreich bzw. die Stadt Linz sind jeweils am 10. des Folgemonats fällig.

7.

Das Land Oberösterreich sowie die Stadt Linz haben dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Landesgesetz benötigt. Der Beschäftiger hat dem Land Oberösterreich bzw. der Stadt Linz jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.

§ 10 Oö. B-ZG 2015 § 10


(1) Die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Bediensteten unterliegen dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013.

(2) Dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, zuständigen Organ kommen die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, zustehenden Rechte gegenüber den zuständigen Organen des Landes Oberösterreich bzw. der Stadt Linz zu, soweit diesen die jeweilige Angelegenheit gemäß § 5 Abs. 2, 3, 5 und 6 vorbehalten ist.

§ 11 Oö. B-ZG 2015 § 11


Die der Stadt Linz nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 12 Oö. B-ZG 2015 § 12


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)

(2) § 7 Abs. 1, 2, 3 erster Satz (mit Ausnahme der Bestimmung über Primarärztinnen und Primarärzte) und Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Personen, die am 1. Jänner 2015 bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zur Stadt Linz stehen und die nach dem 1. Jänner 2015 für die Unterstützung der Geschäftsführung oder in einer leitenden Funktion im Sinn des § 7 Abs. 3 (ausgenommen Primarärztinnen oder Primarärzte) verwendet werden, werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Verwendung gemäß § 3 der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesen.

(4) Für Personen, die nach dem 1. Jänner 2015 zur Unterstützung der Geschäftsführung der Kepler Universitätsklinikum GmbH neu aufgenommen wurden, gilt § 6 rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Verwendung.

(5) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung von neuen Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG, § 64 Abs. 3 Oö. LBG und § 55 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 gelten für Personen nach Abs. 2, 3 und 4 die in der LFKK geltenden Arbeitszeitregelungen.

(6) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung von neuen Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG und § 64 Abs. 3 Oö. LBG gelten ab 31. Dezember 2015 für neue Bedienstete (§ 6) die in der LFKK geltenden Arbeitszeitregelungen auch im AKh. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)

(7) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung einheitlicher Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG, § 64 Abs. 3 Oö. LBG oder § 55 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 für alle drei Standorte (AKh, LFKK, LNK) gelten die am 30. Dezember 2015 in Geltung stehenden Arbeitszeitregelungen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich weiter und gelten für alle gemäß § 3 zugewiesenen Bediensteten des Landes Oberösterreich und der Stadt Linz, die in dem jeweiligen Bereich überwiegend tätig werden. Dienstvertragliche Einzelvereinbarungen, die - abgesehen von Abs. 8 - Abweichendes vorsehen, sind insoweit unwirksam. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)

(8) Abweichend von Abs. 7 gelten Einzelvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2015 zwecks Ermöglichung von Kooperationen zwischen AKh, LFKK und/oder LNK getroffen wurden, für die betroffenen Bediensteten weiter.

(9) Für Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG nach dem Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, LGBl. Nr. 81/2001, zugewiesen sind und in der LNK oder LFKK (oder dem AKh) beschäftigt sind, ist das Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht mehr anzuwenden.

(10) Abs. 9 gilt sinngemäß hinsichtlich der im AKh (oder in der LFKK oder LNK) beschäftigten Bediensteten der Stadt Linz in Bezug auf das Oö. GZG.

(11) Bei Personen gemäß § 3 Abs. 1, die am 31. Dezember 2015 nur vorübergehend im Rahmen einer Ausbildung in der LNK, der LFKK oder dem AKh beschäftigt sind, endet die Zuweisung zur Kepler Universitätsklinikum GmbH mit Ablauf des mit der Person vereinbarten Zeitraums. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)

(12) Verordnungen nach diesem Landesgesetz dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(13) Verordnungen, die auf Grund von § 12 Abs. 12 bereits mit Inkrafttreten zum 30. Dezember 2015 erlassen wurden, treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, somit mit 31. Dezember 2015, in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)

Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015 (Oö. B-ZG 2015) Fundstelle


Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und Bediensteten der Stadt Linz zur Kepler Universitätsklinikum GmbH (Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015 - Oö. B-ZG 2015)

StF: LGBl.Nr. 54/2015 (GP XXVII RV AB 1443/2015 LT 532)

Änderung

LGBl.Nr. 97/2015 (GP XXVII IA 1574/2015 LT 55)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

§  1

Geltungsbereich

§  2

Begriffsbestimmungen

§  3

Zuweisung

§  4

Ansprüche und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten

§  5

Diensthoheit, Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers

§  6

Neuaufnahme von Bediensteten

§  7

Besetzung leitender Funktionen

§  8

Versetzungsmöglichkeiten

§  9

Vertragliche Vereinbarung, Kostentragung

§ 10

Dienstnehmervertretung

§ 11

Eigener Wirkungsbereich der Stadt Linz

§ 12

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten