§ 10 Oö. AWP 1999 V

Oö. AWP 1999 V - Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999 (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 10

Zentrale Abfallsammeleinrichtungen, Übernahme unter Aufsicht

 

(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben zur flächendeckenden Sammlung der Altstoffe in ihrem Gebiet zentrale Sammeleinrichtungen in ausreichender Anzahl entweder selbst oder durch Dritte zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

 

(2) Bei Planung, Errichtung und Betrieb bzw. bei der Weiterführung dieser Sammeleinrichtungen, insbesondere bei der Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 Oö. AWG 1997, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zentrale Lage, zumutbare Entfernung für die Benutzer, räumliche Nähe zu bereits bestehenden kommunalen Sammeleinrichtungen

(z.B. Sammelstelle für Grünabfälle), weitgehend einheitliche Sammelpalette in ganz Oberösterreich, ausreichende Öffnungszeiten, Betreuung während der Öffnungszeiten, Information der Benutzer, Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt, der Arbeitnehmer und vor Bränden.

 

(3) Bei der Sammelpalette sind vor allem großvolumige Altstoffe aus Haushalten und Gewerbe, sonstige Altstoffe aus Gewerbe, Metallabfälle, elektrische und elektronische Geräte, Grünschnitt, kleine Mengen Baurestmassen (z.B. Bauschutt), Altholz, Altreifen und gegebenenfalls sperrige Abfälle zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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