§ 31 ÖPNRV-G 1999

ÖPNRV-G 1999 - Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:

1.

Zugänglichkeit der Systeme durch

Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen,

benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte, gute Erreichbarkeit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige- und Haltestellenwege,

benutzerfreundliche Gestaltung von Verkehrsverbundfahrausweisen und Zeitkarten,

Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem,

optimale Anknüpfung und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne,

Anbindung von ländlichen Gegenden und Randregionen, auch unter Einsatz bedarfsorientierter alternativer Betriebsformen.

2.

Persönliche und betriebliche Sicherheit, insbesondere Berücksichtigung von

technischen und betrieblichen Vorschriften,

Beleuchtungsgüte der Stationsbauwerke,

Qualifikation des Personals.

3.

Keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen.

4.

Fahrkomfort durch

Minimierung von Fahrt- und Umsteigedauer, Zuverlässigkeit und Häufigkeit der Fahrten,

Sauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel.

5.

Bundesweit einheitliche und verkehrsträgerübergreifende Informationssysteme über Fahrpreise, Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen.

6.

Positive Umweltauswirkung durch Reduktion von Schadstoffemissionen.

7.

Möglichkeit der Benützung der Verkehrsmittel mit Verkehrsverbundfahrausweisen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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