Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:
1. | Zugänglichkeit der Systeme durch | |||||||||
– | Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen, | |||||||||
– | benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte, gute Erreichbarkeit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige- und Haltestellenwege, | |||||||||
– | benutzerfreundliche Gestaltung von Verkehrsverbundfahrausweisen und Zeitkarten, | |||||||||
– | Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem, | |||||||||
– | optimale Anknüpfung und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte Fahrpläne, | |||||||||
– | Anbindung von ländlichen Gegenden und Randregionen, auch unter Einsatz bedarfsorientierter alternativer Betriebsformen. | |||||||||
2. | Persönliche und betriebliche Sicherheit, insbesondere Berücksichtigung von | |||||||||
– | technischen und betrieblichen Vorschriften, | |||||||||
– | Beleuchtungsgüte der Stationsbauwerke, | |||||||||
– | Qualifikation des Personals. | |||||||||
3. | Keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen. | |||||||||
4. | Fahrkomfort durch | |||||||||
– | Minimierung von Fahrt- und Umsteigedauer, Zuverlässigkeit und Häufigkeit der Fahrten, | |||||||||
– | Sauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel. | |||||||||
5. | Bundesweit einheitliche und verkehrsträgerübergreifende Informationssysteme über Fahrpreise, Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen. | |||||||||
6. | Positive Umweltauswirkung durch Reduktion von Schadstoffemissionen. | |||||||||
7. | Möglichkeit der Benützung der Verkehrsmittel mit Verkehrsverbundfahrausweisen. |
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