§ 30 ÖPNRV-G 1999 Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden

ÖPNRV-G 1999 - Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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