§ 18 ÖPNRV-G 1999

ÖPNRV-G 1999 - Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in Betracht:

1.

Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung des Verbundregelbeförderungspreises.

2.

Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.

3.

Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß § 31 sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.

4.

Ausübung verbundspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.

5.

Verbundspezifische Kundeninformation.

6.

Schlichtungs- und Clearingstelle für die Abrechnung und Zuscheidung der Erlöse einschließlich Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Gegebenenfalls im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse.

7.

Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß § 11.

8.

Über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen für den Abschluß von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung.

9.

Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr sowie Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder von Dritten.

10.

Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 des Kraftfahrliniengesetzes und dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.

11.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III.

(2) Planungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 ÖPNRV-G 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 ÖPNRV-G 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

14 Entscheidungen zu § 18 ÖPNRV-G 1999


Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 ÖPNRV-G 1999


Entscheidungen zu § 18 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 ÖPNRV-G 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 ÖPNRV-G 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 ÖPNRV-G 1999
§ 19 ÖPNRV-G 1999