§ 5 OEPG Auszahlung

OEPG - Ökoprämiengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:

1.

Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,

2.

die Bankverbindung des Antragstellers,

3.

die Fahrgestellnummern (Fahrzeugidentifikationsnummern) des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges,

4.

die Nummer der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz.

(2) Der Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers gilt als Steuererklärung. Er haftet für die Richtigkeit der Angaben. Die Sozialversicherungsnummer darf vom Fahrzeughändler ausschließlich zur Antragstellung beim zuständigen Finanzamt verwendet werden. Eine Erfassung der Sozialversicherungsnummer durch den Fahrzeughändler außerhalb von FinanzOnline ist nicht zulässig.

(3) Die Ökoprämie wird dem Antragsteller zur Gänze vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des inländischen Fahrzeughändlers zuständigen Finanzamt ausbezahlt. § 215 Bundesabgabenordnung ist nicht anwendbar.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 OEPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 OEPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 OEPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 OEPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 OEPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis OEPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 OEPG
§ 6 OEPG