§ 21 NÖ JG Allgemeine Pflichten

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Unbeschadet der in diesem Teil des Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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