§ 11 NÖ JG Ziele

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Dieser Teil des Gesetzes soll unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmen und Veranstaltern, sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, dazu beitragen, daß

a)

junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht,

b)

junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen,

c)

junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind und

d)

das Bewußtsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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