Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GWLVG

NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz

NÖ GWLVG
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Stand der Gesetzesgebung: 28.01.2022
Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal und den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung – NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG)
StF: LGBl. 1650-0

§ 1 NÖ GWLVG Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal


Dem Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal gehören die Gemeinden Breitenau, Lanzenkirchen, Natschbach-Loipersbach, Pitten, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzau am Steinfeld, Seebenstein und Warth an. Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Pitten.

§ 2 NÖ GWLVG Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung


Dem Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung gehören die Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Ternitz und Wimpassing im Schwarzatale an. Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Ternitz.

§ 3 NÖ GWLVG Aufgabenbereich


(1) Jedem Gemeindeverband obliegt aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden

1.

die Errichtung und der Betrieb eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens und

2.

die Erhebung und Verwaltung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Wird die Wasserversorgung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht gefährdet, können die Gemeindeverbände auf Grund schriftlicher Vereinbarungen Wasser auch an nicht verbandsangehörige Gemeinden oder sonstige Wasserbezieher liefern.

§ 4 NÖ GWLVG Organe


Verbandsorgane sind jeweils:

1.

Die Verbandsversammlung

2.

Der Verbandsvorstand

3.

Der Verbandsobmann

§ 5 NÖ GWLVG


(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vertreter der Gemeinden (Mitglieder und Ersatzmitglieder) in der Verbandsversammlung werden von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden aus ihrer Mitte bestellt. Sie können von dem Gemeinderat, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen werden.

(3) Für jedes Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden, das das betreffende Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Endet das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Verbandsversammlung (z. B. durch Abberufung, Verzicht, Ausscheiden aus dem Gemeinderat), so muß die Gemeinde ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) bestellen.

(4) Die Gemeinde mit der am Beginn der Funktionsperiode geringsten Einwohnerzahl entsendet zwei Mitglieder in die Verbandsversammlung. Die übrigen verbandsangehörigen Gemeinden entsenden so viele Mitglieder in die Verbandsversammlung, wie sie sich aus dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zur Einwohnerzahl der kleinsten Gemeinde ergeben. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die Zahl der den Gemeinden zukommenden Verbandsversammlungsmitgliedsstellen bleibt während der gesamten Funktionsperiode der Verbandsversammlung unverändert.

(5) Für die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung maßgeblich.

(6) Die Funktionsperiode der Verbandsversammlung beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten der bestellten Gemeindevertreter und endet mit der Einberufung der neubestellten Verbandsversammlung. Die neubestellte Verbandsversammlung muß von ihrem an Jahren ältesten Mitglied, das auch den Vorsitz bis zur Beendigung der Bestellung des Verbandsobmannes führt, innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl einberufen werden.

(7) Die Verbandsversammlung muß mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammentreten. Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeindevertreter und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 8 Z 1 jedoch die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Die Verbandsversammlung beschließt:

1.

Den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden,

2.

Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes (§ 6 Abs. 1),

3.

Die Bestellung des Verbandsobmannes, des Verbandsobmannstellvertreters, der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes,

4.

Den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß, den Dienstpostenplan und die Eröffnungsbilanz,

5.

Die Aufwandsentschädigung,

6.

Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,

7.

Die Bestellung von Ausschüssen aus ihrer Mitte,

8.

Den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche sich der Gemeindeverband zu einer Leistung verpflichtet, die im Einzelfall 5 % der gesamten Einnahmen des Finanzierungshaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt, sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2,

9.

Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden gemäß § 13.

(9) a) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn dieser Übertragungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs oder im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

b) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 6 um drei Monate. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

§ 6 NÖ GWLVG


(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem Verbandsobmannstellvertreter und mindestens drei und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Für jedes weitere Mitglied muß ein Ersatzmitglied bestellt werden. Der Verbandsvorstand muß in der ersten Sitzung der neubestellten Verbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt werden.

(2) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten des neubestellten Verbandsvorstandes. Gleichzeitig endet die Funktionsperiode des bisherigen Verbandsvorstandes.

(3) Der Verbandsvorstand muß mindestens viermal jährlich zusammentreten.

(4) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmanns oder des Verbandsobmannstellvertreters und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Dem Verbandsvorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind. Insbesondere obliegt dem Verbandsvorstand:

1.

Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten,

2.

Aufnahme von Bediensteten sowie die Auflösung von Dienstverhältnissen,

3.

Entscheidungen im Instanzenzug und in allen Angelegenheiten, die einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen sowie die Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse,

4.

Erlassung von Verordnungen,

5.

Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche sich der Gemeindeverband zu einer Leistung verpflichtet, die im Einzelfall 5 % der gesamten Einnahmen des Finanzierungshaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres nicht übersteigt,

6.

Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes.

(6) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Verbandsvorstandes diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.

(7) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Verbandsvorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Verbandsvorstandes dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

§ 7 NÖ GWLVG Verbandsobmann


(1) Dem Verbandsobmann obliegen:

1.

Vollziehung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse,

2.

Besorgung der behördlichen Aufgaben des Gemeindeverbandes,

3.

Laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Verbandsvermögens, wobei die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden müssen,

4.

Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

5.

Erstellung des Entwurfes des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.

(2) Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie Vorgesetzter der Bediensteten.

(3) Der Verbandsobmann wird im Verhinderungsfall durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte, mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall muß der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen werden.

§ 8 NÖ GWLVG Prüfungsausschuß


Die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses muß 20 % der Zahl der Verbandsversammlungsmitglieder, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verbandsvorstand und im Prüfungsausschuß ist unzulässig.

§ 9 NÖ GWLVG Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden


(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden auf Antrag mit Zustimmung der Verbandsversammlung beitreten oder aus dem Gemeindeverband ausscheiden.

(2) Bei Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde sind die Vertreter der betreffenden Gemeinde nicht stimmberechtigt.

(3) Verbandsversammlungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde muß mit Verordnung

a)

einen Beitrittsbeschluß genehmigen, wenn die Funktion der antragstellenden Gemeinde als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet wird und der Beitritt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der Gemeinde liegt,

b)

einen Beschluß auf Ausscheiden genehmigen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes und der an die Gemeinde rückzuübertragenden Aufgaben gewährleistet ist.

§ 10 NÖ GWLVG Haftung


Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zur ungeteilten Hand. Für die Aufteilung der Verbindlichkeiten auf die verbandsangehörigen Gemeinden ist das Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 5 Abs. 5) maßgeblich.

§ 11 NÖ GWLVG Aufwandsentschädigung


(1) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung und der Ausschüsse gebührt für die Teilnahme an einer Verbandsversammlungs- oder Ausschußsitzung eine Entschädigung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf.

(2) Dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und den übrigen Verbandsvorstandsmitgliedern gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Verbandsversammlung nach Maßgabe der Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes, LGBl. 1600/1, festsetzen muß.

(3) Die Verbandsversammlung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beschließen, daß den in Abs. 2 genannten Organen bzw. Mitgliedern anstelle der monatlichen Aufwandsentschädigung eine Entschädigung für die Teilnahme an einer Verbandsvorstandssitzung, die mit höchstens € 35,– festgesetzt werden darf, gebührt.

§ 12 NÖ GWLVG


(1) Der Verbandsobmann muß jährlich den Entwurf des Voranschlages für das nächste Haushaltsjahr einschließlich des Dienstpostenplans bis spätestens 30. November, den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. März der Verbandsversammlung sowie den verbandsangehörigen Gemeinden vorlegen. Die verbandsangehörigen Gemeinden sind berechtigt, binnen zwei Wochen zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.

(2) Darüberhinaus muß der Gemeindeverband die Entwürfe durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen und die Auflegung an seiner Amtstafel kundmachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann schriftliche Stellungnahmen beim Gemeindeverband einbringen. Auf dieses Recht muß in der Kundmachung hingewiesen werden.

(3) Der Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans muß bis spätestens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß bis spätestens 30. April nach Überprüfung der Stellungnahmen beschlossen und unverzüglich der Landesregierung in schriftlicher und elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018, ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Von der in Abs. 3 genannten Frist für den Beschluss des Rechnungsabschlusses kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Verbandsobmann der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 3 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Verbandsobmann die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der von der Verbandsversammlung beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

§ 13 NÖ GWLVG Wasserbezug durch Gemeinden


Für öffentliche Zwecke (Straßenreinigung, Schulen, Pflege von Grünanlagen udgl.) dürfen jeder verbandsangehörigen Gemeinde höchstens 5 % der in dieser Gemeinde verbrauchten Wassermenge unentgeltlich geliefert werden. Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden, insbesondere das Höchstausmaß der unentgeltlich gelieferten Wassermenge, erläßt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Verbandsversammlung.

§ 14 NÖ GWLVG Eigener Wirkungsbereich


Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.

§ 15 NÖ GWLVG Aufsichtsbehörde


Die Aufsicht über die Gemeindeverbände übt in Angelegenheiten der Landesvollziehung die Landesregierung aus.

§ 16 NÖ GWLVG Sinngemäß anzuwendendes Recht


Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten folgende Bestimmungen sinngemäß:

1.

§ 12, § 15, § 16 und §§ 27 bis 29 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600;

2. a)

§ 21 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 erster bis dritter Satz und Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 bis 4, § 46, § 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 50, § 51 Abs. 2 bis 5, § 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster und zweiter Satz, Abs. 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, § 54, § 56 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, § 57 Abs. 1, 2, 3 erster, zweiter und letzter Satz, Abs. 4 und 5 erster bis vierter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll nur vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist, und § 121 der NÖ GO 1973, LGBl. 1000,

b)

das III. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von § 71, § 72b, § 73 Abs. 1, 2 und 4, § 82 Abs. 2 letzter Satz und § 84,

c)

das IV. Hauptstück der NÖ GO 1973 mit Ausnahme von § 86 und § 94.

§ 17 NÖ GWLVG Übergangsbestimmungen


(1) Die Berechnungsfläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt als der Berechnung der Wasseranschlußabgabe (§ 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930) zugrundegelegt. Ändert sich diese Berechnungsfläche erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, muß zur Berechnung der Ergänzungsabgabe die Berechnungsfläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Bestand vor der Änderung zugrundegelegt werden.

(2) Anhängige Verfahren müssen nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden. Ebenso müssen Abgabenverfahren nach den bisherigen Bestimmungen eingeleitet werden, wenn ein abgabenrechtlicher Tatbestand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

Endet ein Ablesungszeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so müssen die Wassergebühren (Grund-gebühren samt Zuschlägen, Gebühren für den durch Wassermesser festgestellten Verbrauch und Wassermessergebühren) für diesen Ablesungszeitraum noch mit den bisherigen Sätzen nach den bisherigen Vorschriften festgesetzt werden.

(3) Die nach diesem Gesetz bestellten Kollegialorgane müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammentreten. Das Ende der ersten Funktionsperiode der Kollegioalorgane bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 2.

§ 18 NÖ GWLVG


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Wasserleitungsverband Unteres Pittental, LGBl. 1650, außer Kraft.

(3) Verordnungen dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft treten.

(4) § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 20/2019 zu entsprechen.

§ 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 20/2019 müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.

(5) § 5 Abs. 9 lit. b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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