§ 13 MuSchG

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Muster, die derselben Klasse angehören, können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als fünfzig Muster umfassen. Von der Möglichkeit des § 14 kann jedoch nur für alle in einer Sammelanmeldung zusammengefaßten Muster gemeinsam Gebrauch gemacht werden.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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