§ 8c MTD-G Unselbständige Berufsausübung

MTD-G - MTD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 6c absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.

(2) Studierende in Ausbildung zu einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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