§ 11b MTD-G Auskunftspflicht

MTD-G - MTD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Angehörige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten haben den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten oder Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

In Kraft seit 17.02.2004 bis 31.12.9999
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