§ 23 MRG Aufwendungen für die Hausbetreuung

MRG - Mietrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.

(2) Aufwendungen für die Hausbetreuung sind, soweit diese

a)

durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien,

b)

durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn,

c)

durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach lit. a.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 23 MRG


Frage zu: § 23 MRG von Christian Schoener zum § 23 MRG

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Wie ist die Gesetzeslage?Wir wohnen in einer Genossenschaftswohnung, und hatten eine Abstimmung, wer und wieviel die hausbetreuung kosten solle.U. a. wurden "Kleinreparaturen" zum Gehalt inkludiert.Doch im anschließenden Arbeitsvertrag wurde eine Kleinreparaturenpauschale extra vertraglich mit de... mehr lesen...

§ 23 MRG | 0 Antworten | 2007 Aufrufe | 12.07.11

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