Art. 1 § 66 LWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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