§ 49 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Nur amtliche Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes sind gültig.

(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben der Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt oder

b)

die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder

d)

die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt, oder

e)

einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder

f)

sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.

(3) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Parteien anzeichnet oder

b)

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder

c)

weder eine Partei anzeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Abs. 2 lit. d anbringt.

(4) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,

a)

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel befindet oder

b)

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.

(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.

(6) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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