§ 42 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik "Anmerkung" des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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