§ 11 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

a)

Landeswahlbehörde die Stimmenverhältnisse im ganzen Land,

b)

Bezirkswahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Wahlbezirken,

c)

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden

zugrunde zu legen.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.

(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Abs. 1 vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 34/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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