§ 8 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes gibt der Landesregierung auf Verlangen den voraussichtlichen Sachaufwand und die benötigte Anzahl von Mitgliedern und sonstigen Bediensteten für das folgende Jahr bekannt.

(3) Vor Zuweisung von sonstigen Bediensteten an das Landesverwaltungsgericht oder von diesem weg zu einer anderen Dienststelle des Landes ist der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes zu hören.

(4) Die für das Land tätigen Amtssachverständigen stehen dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung. Soweit sich dies aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz oder anderen Gesetzen ergibt, können auch andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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