§ 13 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(2) Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin hat das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zu führen, die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen zu treffen, einen Erledigungsvorschlag für die Entscheidung zu erstatten und die Entscheidung auszuarbeiten. Weiters obliegen ihm oder ihr Entscheidungen über

a)

den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers,

b)

die Zuerkennung oder den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,

c)

den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,

d)

die Bestimmung der Zeugen- und Beteiligtengebühren sowie der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen,

e)

die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Wiedereinsetzungsantrages und

f)

einen Verfahrensschritt im Revisionsverfahren; davon ausgenommen sind zurückweisende Beschlüsse betreffend verspätete oder unzulässige Revisionen und Vorlageanträge sowie Entscheidungen über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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