§ 53 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Mandatsverlust, Zurücklegung des Mandats,

Berufung der Ersatzgewählten

 

§ 53

 

(1) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieses Mandats verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt. Über den Verlust der Mitgliedschaft zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer entscheidet die Hauptwahlbehörde. Die Hauptwahlbehörde hat dabei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl I Nr 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 20/2009 anzuwenden.

 

(2) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer kann durch Erklärung auf die Annahme oder Ausübung seines Mandats verzichten. Diese Erklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer abzugeben. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer wirksam, es sei denn, das Mitglied hat in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf.

 

(3) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer ist eine Erklärung gemäß Abs 2 an die Hauptwahlbehörde zu richten.

 

(4) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird der nach den §§ 46 Abs 2 oder 48 Abs 4 in Betracht kommende Ersatzgewählte durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer als Mitglied berufen. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat darüber der Hauptwahlbehörde zu berichten. Nach der Feststellung der Gesetzmäßigkeit des Vorgangs durch die Hauptwahlbehörde und Ausstellung des Wahlscheines ist der Berufene zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw in die Bezirksbauernkammer berechtigt. Die Hauptwahlbehörde hat die eingetretene Änderung unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

 

(5) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer erfolgt die Berufung von Ersatzgewählten durch die Hauptwahlbehörde.

In Kraft seit 21.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 LKWO 1978


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 LKWO 1978 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 LKWO 1978


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 LKWO 1978


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 LKWO 1978 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LKWO 1978 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 LKWO 1978
§ 54 LKWO 1978