§ 49 LKWO 1978

LKWO 1978 - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

Kundmachung der Wahlergebnisse

 

§ 49

 

Die Hauptwahlbehörde hat die Wahlergebnisse sowohl für die Landwirtschaftskammer als auch für die Bezirksbauernkammern zusammengefaßt und unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat, getrennt nach Landwirtschaftskammer und Bezirksbauernkammer, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die Anzahl der auf jede der Parteien in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Stimmen, ferner die Zahl der zur Vergebung gelangten Mandate und die Namen der in die Landwirtschaftskammer und in die einzelnen Bezirksbauernkammern gewählten Personen zu enthalten.

In Kraft seit 21.12.1990 bis 31.12.9999
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