§ 24i LFG Unbemannte Wetter- und Forschungsballone

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetter- und Forschungsballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Wetter- und Forschungsballone anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 24i LFG


Kommentar zum § 24i LFG von Amicus

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Haftung und Versicherung

Mit dieser Bestimmung soll auf den Sonderfall der unbemannten Wetterballone Rücksicht genommen werden. Diese sollen nur jenen Beschränkungen, die diesbezüglich in den Luftverkehrsregeln gemäß § 124 (oder in den unionsrechtlichen gemeinsamen Luftverkehrsregeln &ndash... mehr lesen...

§ 24i LFG | 1. Version | 825 Aufrufe | 05.12.17

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