§ 107b LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, gilt die Regelung des § 95 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

a)

Die §§ 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 2 vierter bis sechster Satz, Abs. 3 und 4 sowie 14 Abs. 2 Z. 1 letzter Halbsatz und Z. 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.

b)

Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu berechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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